1. Allgemeines / Geltungsbereich:
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausführen. 2. Angebot / Angebotsunterlagen:
Unsere Preise sind freibleibend. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und
sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 3. Preise / Zahlungsbedingungen:
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise ab "Auslieferungslager Bernau". Bei Einzelhandelsaufträgen liefern wir
ab Euro 290,00 bei Großhandelsaufträgen ab Euro 400,00 netto, spesenfrei Empfangsstation und
ohne Berechnung von Verpackungskosten. Die Verpackung wird ansonsten zu Selbstkosten
berechnet und kann nicht zurückgenommen werden.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Unsere Rechnungen sind zahlbar:
- innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto,
- innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
- Bei Bankeinzug mit Sofortkasse gewähren wir 3 % Skonto.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Falls
wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt,
diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns
als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Wir sind berechtigt, Forderungen jederzeit fällig zu stellen, wenn vereinbarte Ziele
nicht eingehalten werden, Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder eine Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung:
Die Erfüllung einer Lieferverbindlichkeit durch uns setzt unsere rechtzeitige und
ordnungsgemäße Selbstbelieferung voraus.
Ohne besondere Vereinbarung erfolgt der Versand stets nach unserem besten Ermessen in der
Wahl der Versandart.
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers. Sofern er es wünscht,
werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller.
Uns unbekannte Besteller werden gegen Nachnahme des Rechnungsbetrages beliefert.
Vereinbarte Lieferfristen sind nur als annähernd anzusehen. Setzt uns der Besteller,
nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsantrag, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des
vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im übrigen
ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Dies gilt
nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn
der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß sein
Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers sowie dessen
Leistungsvermögen voraus. Höhere Gewalt oder vergleichbare Ereignisse berechtigen uns,
von der Ausführung der angenommenen Aufträge ganz oder teilweise zurückzutreten.
Teillieferungen können vom Besteller nicht zurückgenommen werden. Kommt der Besteller in
Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den
uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In
diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.
5. Mängelgewährleistung:
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§
377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Bei Sonderanfertigungen können Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 %
nicht beansprucht werden.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus
Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist
der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung)
oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften
deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind;
insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Bestellers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen
des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine "Kardinalpflicht" verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden
begrenzt, im übrigen ist sie wie vorstehend ausgeschlossen.
Bei berechtigten Rücksendungen werden die Portokosten vergütet. Unfreie Sendungen
werden nicht angenommen.
6. Eigentumsvorbehaltssicherung:
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets
ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns
vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, daß der
Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten, die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
7. Gerichtsstand / Erfüllungsort:
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind
jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort. |